Lizenzübersicht
1. Vertragsgegenstand und Definitionen
1.1 Diese Endnutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) regelt die Nutzung der Software CLEARER sowie der Dateien, die in der Virtuellen Maschine (VM) enthalten sind.
1.2 „Kunde“ im Sinne dieser EULA ist die natürliche oder juristische Person, öffentliche Stelle oder Behörde, die eine Maintenance für CLEARER von der DECOIT® GmbH & Co. KG („DECOIT“) oder von einem Dritten erworben hat und im jeweiligen Vertrag als Kunde aufgeführt ist.
2. CLEARER Maintenance
2.1 Erzeugung von Instanzen: Der Kunde hat das nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte, nicht-übertragbare Recht, die Dateien auf einem System zu installieren. Die Erzeugung einer Instanz ist nur auf einem System gestattet, welche sich im Eigentum des Kunden befindet oder dem Kunden zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist. Dies beinhaltet auch externe Systeme, wie z.B. Cloud-Dienste.
2.2 Nutzung der Software: Der Kunde hat das nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte, nicht-übertragbare Recht, die Dateien im Rahmen des Verwendungszwecks gemäß Ziffer 4 zu nutzen.
2.3 Geschäftszweck: Die Nutzung der Dateien durch den Kunden ist beschränkt auf eigene Geschäftszwecke des Kunden. Die Nutzung der Dateien auch für Geschäftszwecke Dritter, z.B. für die Überwachung von IT-Infrastruktur, welche der Kunde für einen Dritten betreibt oder diesem zur Verfügung stellt, erfordert jedoch den Erwerb einer eigenen Maintenance.
2.4 Dimensionierung: Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die im Rahmen der Maintenance zuletzt vereinbarte Anzahl der überwachten virtuellen oder physikalischen Hosts/Clients. Die Dimensionierung beinhaltet dabei die Schritte 50, 150 und 250 Hosts/Clients. Größere Umgebungen müssen projektiert werden.
2.5 Nutzungsrechte: Hierüber hinausgehende Nutzungsrechte des Kunden (u.a. Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien sowie Nutzung über die Nutzungsbeschränkungen hinaus) bestehen nur, soweit diese ausdrücklich und in Textform (z.B. per Brief, E-Mail oder Fax) vereinbart wurden, oder soweit eine zwingende gesetzliche Regelung dies anordnet.
3. Open-Source-Lizenzen
3.1 Die Software beinhaltet Open-Source-Komponenten: Für diese Dateien bestimmen sich die Nutzungsrechte ausschließlich nach der auf die jeweilige Datei anwendbaren Open-Source-Lizenz bzw. nach dem Urheberrechtsgesetz.
3.2 Der Kunde ist auf der Grundlage der jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenz bzw. aufgrund Gesetzes umfassend zur Nutzung der Dateien berechtigt, z.B. zum Kopieren, zur Installation und zum Laden in den Arbeitsspeicher. Insbesondere die Bearbeitung oder die Weitergabe von unbearbeiteten oder bearbeiteten Dateien können jedoch Lizenzpflichten auslösen. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die einschlägigen Lizenzbedingungen zu prüfen und deren Einhaltung sicherzustellen.
4. Verwendungszweck von CLEARER und Pflichten des Kunden
4.1 CLEARER ist für die Überwachung von IT-Systemen, Geräten und Anwendungen konzipiert worden. CLEARER ist nicht für die Überwachung von Systemen und deren Ausfall entwickelt worden, die zu einem Schaden für Leib und Leben führen kann.
4.2 Bei der Einrichtung von CLEARER muss der Kunde je nach Kritikalität der zu überwachenden Systeme Maßnahmen treffen, um die Zuverlässigkeit der Überwachung sicherzustellen (z.B. Hochverfügbarkeit / Redundanz) und die Auswirkungen von möglichen Ausfällen zu minimieren.
4.3 CLEARER kann dazu verwendet werden automatisierte Aktionen auszuführen. Automatisierte Aktionen können gravierende Probleme bis hin zum Ausfall von Systemen verursachen. Bei der Einrichtung solcher Aktionen muss der Kunde daher größte Vorsicht walten lassen, um die möglichen Auswirkungen fehlerhafter Alarme zu begrenzen.
4.4 Der Betrieb des Systems muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dazu gehört die Sicherung von Daten, insbesondere vor dem Einspielen von Updates oder Upgrades, sowie das Testen von Updates oder Upgrades vor ihrem produktiven Einsatz. Für Produktivsysteme sollten nur stabile Versionen der Software verwendet werden.
5. Schutz der Software
5.1 CLEARER ist ein Produkt der Firma DECOIT GmbH & Co. KG. Die vorliegende EULA berechtigt den Kunden nicht, CLEARER oder Teile davon weiterzugeben. Die Weiterverbreitung ist nur auf der Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zulässig. Wenn der Kunde Open-Source-Komponenten von CLEARER nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenz weitergibt, muss er vorher alle Produktdaten von CLEARER entfernen.
5.2 Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt worden sind, stehen alle Rechte an CLEARER (z.B. Rechte auf oder an Erfindungen) ausschließlich DECOIT zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, CLEARER mit dem Ziel zu nutzen, Geschäftsgeheimnisse von DECOIT zu erlangen.
5.3 Der Kunde wird alle Kopien von CLEARER sowie die Zugangsdaten für den Download-Bereich sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird die Software (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von DECOIT zugänglich machen, wobei Open-Source-Komponenten von dieser Pflicht ausgenommen sind. Die Zugangsdaten dürfen nur an solche Mitarbeiter weitergegeben werden, die Administratoren oder Nutzer der Software sind.
5.4 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von CLEARER zu verändern oder zu entfernen. Für Änderungen und Bearbeitungen der Open Source-Komponenten richten sich die Pflichten des Kunden alleine nach den anwendbaren Open-Source-Lizenz.
5.5 Der Kunde darf Kopien der Software nur in dem Umfang herstellen und aufbewahren, der betrieblich erforderlich ist. Nicht mehr verwendete Kopien sind zu löschen. Dies gilt nicht für Open Source-Komponenten.
5.6 Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, (i) an Dritte ab oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherte Software vollständig und dauerhaft gelöscht wird, wobei es dem Kunden freisteht, ob er auch die Open Source-Komponenten löscht.
6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
6.1 Sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
6.2 Es gilt deutsches Recht, mit Ausnahme von dessen Regelungen über das anzuwendende Recht, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden. Die Geltung des UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
6.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages ist Bremen, soweit gesetzlich zulässig. DECOIT bleibt vorbehalten, den Kunden auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.